Unser Fragenkatalog zum Holzkraftwerk: Die Antworten der Stadt Stade vom 18.10.24

12 Fragen der BI zum geplanten Hansekraft Holzkraftwerk – Die Antworten der Stadt Stade vom 18.10.24


Vorwort: "Wir weisen darauf hin, dass wir nicht zu allen Punkten Auskunft geben können und daher teilweise an die Hansekraft verweisen müssen. Außerdem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Antworten den aktuellen Stand widerspiegeln, an dem es noch gar kein Genehmigungsverfahren gibt, da ein entsprechender Antrag der Hansekraft beim Gewerbeaufsichtsamt bisher nicht gestellt wurde."

 

 

  1. Sind die Leistungsdaten im Prospekt dieses deutschlandweit größten Altholzkraftwerks belegbar realistisch oder als Teil einer Werbeoffensive optimistisch gerechnet?
    Die Leistungsdaten werden im Genehmigungsverfahren nach Immissionsschutzrecht antragstellerseitig dargelegt und behördenseitig überprüft werden (vgl. hierzu u.a. § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz – BimSchG - iVm 4. und 17. Bundesimmssionsschutzverordnung – BimSchV - sowie die Altholzverordnung – AltholzV – des Bundes).

  2. Wann wird die Hansekraft den Antrag auf Genehmigung nach BimSchG stellen und wann soll das Kraftwerk in Betrieb gehen?
    Wenden Sie sich hierzu bitte an die Hansekraft.

  3. In Deutschland und Europa werden zunehmend Holzkraftwerke gebaut und in absehbarer Zeit eine Überkapazität für den Markt für Altholz bilden. Die so absehbare Verknappung wird für höhere Preise sorgen und die Gefahr eines Brennstoffmangels ist realistisch. Dann werden alternative Brennstoffe angefragt und die Sorge besteht, dass Frischholz aus Übersee oder belastete Brenngüter eingesetzt werden. Welche Planungen bestehen seitens der Stadt für eine solche Situation?
    Gegenstand des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die ausschließliche Nutzung von Altholz, eine Nutzung von Frischholz ist nicht Bestandteil des Projekts und somit auch nicht Bestandteil einer etwaigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; eine Kontrolle der verwendeten Holzarten wird behördenseitig durch das Gewerbeaufsichtsamt erfolgen (vgl. hierzu auch die Altholzverordnung – AltholzV – des Bundes).

  4. Wie wichtig ist die Altholzklasse 4 für den Betrieb des Kraftwerks? Wäre die Stadt bereit ein Verzicht schon jetzt bei Hansekraft zu erwirken?
    Einerseits beklagt die BI einen (vermeintlichen) Mangel an Altholz und unterstellt eine zeitversetzte Ausweitung auf Frischholz (s. Frage 3), andererseits wird ein Ausschluss der Altholzkategorie IV gefordert. Hiermit würde aber die Gefahr, auf andere Brennstoffe ausweichen zu müssen (z.B. Frischholz), erhöht werden. Dies umso mehr, weil der Vorhabenträger bereits aus ökologischen Gründen auf den energetischen Einsatz von Altholz der Kategorie I (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) verzichtet, da dieses wieder aufbereitet und in den Nutzungskreislauf eingespeist werden kann. Dieses Recycling von Altholz der Kategorie I wird aus Gründen des Ressourcenschutzes auch von den Umweltverbänden regelmäßig gefordert und vorliegend durch den Vorhabenträger berücksichtigt.
    Darüber hinaus ist mit Blick auf Altholz der Kategorie IV ausschließlich eine energetische Verwertung in thermischen Behandlungsanlagen rechtlich zulässig (einzige Ausnahme ist eine stoffliche Verwertung zur Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung und zur Herstellung von Aktivkohle/ Industrieholzkohle; vgl. hierzu § 9 AltholzV). Vor diesem Hintergrund geht es der BI bei ihrer Frage nach einem Verzicht von Hölzern der Kategorie IV erkennbar nicht darum, diese grundsätzlich von einer thermischen Nutzung auszuschließen (was rechtlich ausgeschlossen ist), sondern darum, dass sie nicht in Bützfleth thermisch genutzt werden sollen.
    Dieser Einstellung schließt sich die Stadt nicht an. Verwiesen werden soll vielmehr auf die Synergien, die am Industriestandort Bützfleth zwischen dem Kraftwerk auf der einen und den energieintensiven Chemiebetrieben auf der anderen Seite bestehen; hier sei insbesondere die Bereitstellung grüner Energie (Prozessdampf und Strom) und die Methanisierung des Wasserstoffs der DOW mit dem aus dem Kraftwerk aufgefangenen biogenen Kohlenstoffdioxid angeführt. Das Altholzkraftwerk stellt einen wichtigen Baustein in der energetischen und ökologischen Transformation des Industriestandortes Bützfleth dar.
    Das könnte auch für die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Stade gelten, für die unter anderem das Wärmeplanungsgesetz (WPG) als auch die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) zu berücksichtigen sind. Gemäß WPG sind in neuen Wärmenetzen von mehr als 50 Kilometern Länge ab 2024 nur maximal 25% und ab 2045 maximal 15% der Wärme aus Biomasse zulässig, wobei für BEW Ähnliches gilt. Zur Biomasse zählt hierbei unter anderem Altholz der Kategorie AII und AIII. Liegt allerdings ein Gemisch aus den Kategorien AII, AIII und AIV vor, wird dieses Gemisch in die höchste Altholzkategorie AIV eingeordnet und ist nach derzeitigem Stand keine Biomasse im Sinne des WPG oder BEW. Sie kann ohne Wärmemengenbegrenzungen eingesetzt werden. Somit könnte das Altholzkraftwerk auch noch größere Teile Stades mit Fernwärme versorgen, als es bei einem Verzicht auf die Altholzklasse 4 der Fall wäre.
    Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wäre die Stadt nicht bereit, den geforderten Ausschluss zu erwirken!

  5. Wie sind die Vorkehrungen, dass bei der Verbrennung keine organischen Schadstoffe in die Umwelt gelangen und die Bützflether Bürger hohen Belastungen ausgesetzt werden?
    Wenden Sie sich hierzu bitte an die Hansekraft.

  6. Werden bereits bestehende organische Luftbelastungen (Dioxine, Furane, PAKs) in Voruntersuchungen in Bützfleth als Status Quo untersucht? 
  7. Warum bekommen wir keine Informationen zu den installierten Luftmessstationen in Bützfleth? –Wird der kritische Feinststaub (PM10, PM2,5) gemessen?
    Gemeinsame Beantwortung der Fragen 6 und 7: Hinsichtlich des Systems der lufthygienischen Überwachung wird an das Land Niedersachsen als zuständige Stelle verwiesen. Das Land gibt durch das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim als für die Lufthygiene zuständige Stelle regelmäßig die „Erläuterungen und Hinweise zu den Daten des Lufthygienischen Überwachungssystem Niedersachsen (LÜN)“ heraus (letzte Ausgabe aus 2023, weitere Infos hierzu: Aktuelle Messwerte/ Messwertarchiv | Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz (niedersachsen.de)). Auffälligkeiten für Stade bestehen hiernach nicht.
    Darüber hinaus hat die Stadt in enger Abstimmung mit der BI von August 2019 bis Juli 2020 Luftschadstoffmessungen an vier Standorten in Bützfleth durchgeführt, untersucht wurden Staubniederschläge und Schwebestaub jeweils inkl. Schwermetalle. Das Land sah keine Veranlassung solche Messungen vorzunehmen, da es keinerlei Hinweise auf Überschreitungen gab. Deshalb hat auf Beschluss des Rates (und des Ortsrates Bützfleth) die Stadt 90 TEUR bereitgestellt und die Messungen beauftragt.
    Im Ergebnis waren alle gemessenen Werte sicher unter den jeweiligen gesetzlichen Beurteilungsmaßstäben; auch mit Blick auf auffällige Werte bzgl. Aluminium, für das es keine offiziellen Grenz- oder Richtwerte gibt, wurde die Einordnung des Gutachters durch das zuständige GAA Hildesheim bestätigt, weitergehende Maßnahmen (z.B. weitere Messungen bzgl. Aluminium) wurden als nicht erforderlich erachtet. Die Ergebnisse der Messungen sowie die Stellungnahme des GAA Hildesheim sind in öffentlichen Sitzungen von Ortsrat und Umweltausschuss vorgestellt und für die Öffentlichkeit bereitgestellt worden.

  8. Welche Rolle spielen die Störfallrisiken für Bützfleth mit weniger als 1000m zur nächsten Wohnbebauung in den Planungen der Stadt? 
    Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird auch das Störfallrisiko betrachtet werden; inwiefern die Anlage unter die Regelungen der 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) fällt und wie die weitere Beurteilung der Genehmigungsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) ausfallen wird, kann seitens der Stadt nicht beurteilt werden.

  9. Inwieweit sind die Daten (Leistungsdaten, Schadstoffausstoß) aus Emlichheim auf Bützfleth übertragbar, wo es doch hier um ein deutlich größeres Vorhaben mit einem höheren Anteil der Altholzklasse 4 geht?
    Wenden Sie sich hierzu bitte an die Hansekraft.

  10. Welche Überlegungen bestehen bei der Stadt um weitere Lärmbelastungen der bereits vorbelasteten Wohngebiete in Bützfleth zu vermeiden?
    siehe Antwort Frage 12

  11. Welche konkreten Planungen bestehen für ein Wärmenetz über die Stadtwerke Stade? Wer trägt die Kosten und was kommt auf den Bürger zu?
    Da seitens der BI wiederholt die Rolle des Altholzkraftwerkes für die Kommunale Wärmeplanung einerseits sowie für das geplante Wärmenetz in der Altstadt falsch dargestellt wird (vgl. z.B. die Pressemitteilung der BI vom 17.06.2024), wird in der nachstehenden Antwort nochmals ausführlich auf beide Konzeptionen eingegangen:
    Kommunale Wärmeplanung:
    Seit Februar 2023 wird die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt Stade durchgeführt. Die aktuelle rechtliche Grundlage hierfür ist § 20f NKlimaG 2024. Des Weiteren orientieren sich die Planungen an den Vorgaben des am 1.1.2024 in Kraft getretenen Wärmeplanungsgesetz (WPG). In beiden Gesetzten erfolgt der Prozessablauf in den vier Schritten Bestandsanalyse, Prozessanalyse, Wärmewendeszenario und Wärmewendestrategien. Die Bestandsanalyse und die Potentialanalyse sind bereits abgeschlossen. Anfang 2024 wurde die Potentialanalyse um die Abwärmequelle Altholzkraftwerk ergänzt.
    Auf Grundlage der Ergebnisse der Bestandsanalyse und der Potentialanalyse erfolgt die Entwicklung eines Wärmewendezielszenarios, das im Wesentlichen Gebiete ermittelt, die für Wärmenetze oder für Einzelheizungen geeignet sind.
    Da die Errichtung und der Betrieb des Kraftwerkes noch nicht abschließend feststehen und weil das Wärmelieferungspotential eine signifikante Größe aufweist, ist für die kommunale Wärmeplanung der Hansestadt vorgesehen, dass zwei Zielszenarien - jeweils mit und ohne Altholzkraftwerk - erarbeitet werden, wobei eine Fern-/Nahwärmeversorgung von Teilen der Stadt auch mit anderen (Umwelt-)Wärmequellen grundsätzlich realisierbar wäre (z.B. Wärmequelle Elbe; wird ebenfalls untersucht).
    In die Untersuchung der Fernwärmeversorgung aus dem Kraftwerk bindet die Hansestadt Stade nach § 7 WPG sowohl die Hansekraft Stade GmbH als potentiellen Wärmelieferanten sowie die Stadtwerke Stade GmbH als potentiellen Wärmenetzbetreiber ein. Etwaige Versorgungstrassen unter Einbindung von Airbus im Süden der Stadt werden geprüft, Aussagen zu Investitionskosten seitens der Stadtwerke oder gar Endverbraucherpreise können erst nach Abschluss der Kommunalen Wärmeplanung auf Grundlage eigener Untersuchungen ermittelt werden. Bislang bestehen erst sog. Letter of Intents (LoI) zwischen den Stadwerken und der Fa. Hansekraft einerseits sowie den Stadtwerken und Airbus andererseits.

    Wärmenetzmachbarkeitsstudie Stader Altstadt:
    Die Wärmenetzmachbarkeitsstudie für die Stader Altstadt erfolgt derzeit im Rahmen des Programmes Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW), wobei die Bestandsanalyse schon abgeschlossen wurde.
    Im den vorrausgegangen Untersuchungen des KfW-Programmes 432 „energetische Stadtsanierung“ wurde festgestellt, dass eine netzgebundene Wärmeversorgung in der Altstadt grundsätzlich möglich ist. Als direkt lokal verfügbare Umweltwärmequellen sind jedoch nur der Klärwerksabstrom und die Oberflächengewässer Schwinge und Burggraben verfügbar, diese können im Jahresgang die Grundlast eines Wärmenetzes für die Altstadt decken. Für eine ganzjährige Wärmeversorgung des Gebietes ist zwingend die Verwendung weiterer Energieträger wie z.B. fester Biomasse, Biomethan, Wasserstoff oder von Strom und die Einbindung von Wärmespeichern notwendig.
    Die Wärmenetzmachbarkeitsstudie wird u.a. mehrere Wärmeerzeugungsvarianten mit einer Sensitivitätsanalyse bei den Preissteigerungen der Energieträger untersuchen, um so die wirtschaftlichste Wärmeerzeugungsvariante zu ermitteln. Die Wärmeerzeugungsvariante aus dem Quartierskonzept des KfW-432-Programmes bestehend aus den Umweltwärmequellen Klärwerksabstrom und den Oberflächengewässern, Hackschnitzeln, Biomethan sowie eines Elektroden-Heizkessels wird hierbei weiterhin betrachtet, sodass dieses Wärmeversorgungskonzept aktuell immer noch Gegenstand der Untersuchung ist und nicht verworfen wurde.
    Die möglichen Energieträger zur Deckung der Mittel- und Spitzenlast in Form von fester Biomasse, Biomethan oder Wasserstoff könnten in Zukunft aufgrund steigender Nachfrage knapp und kostenintensiv werden, sodass im Rahmen der Machbarkeitsstudie geprüft wird, welche weiteren Optionen zur Deckung der Mittel- und Spitzenlast genutzt werden könnten. Neben rein strombasierten Systemen mit Wärmespeichern wird hierfür auch eine Prüfung des Bezuges des Wärmeanteils für die Mittel- und Spitzenlast aus dem geplanten Altholzkraftwerk angedacht.
    Ziel ist weiterhin, auf Grundlage dieser Wärmenetzmachbarkeitsstudie den Bau und Betrieb des Wärmenetzes in der Altstadt im kommenden Jahr auszuschreiben!

  12. Nachdem die Bauleitplanung der Stadt für das Industriegebiet vom OVG gekippt wurde, wie plant die Stadt in dieser rechtlich vakanten Situation für die festgestellte Gemengelage der naheliegenden Wohngebiete einen rechtskonformen Lärmschutz zu gewährleisten? 
    Die Fragen 10 und 12 werden an dieser Stelle gemeinsam beantwortet, da sie thematisch (Schall) zusammengehören:
    Die BI bezieht sich auf das Urteil des OVG Lüneburg vom 14.08.2018; 1 KN 154/12 (Bebauungsplan Nr. 602/1 „Bestehende Industrie nördlich Johann-Rathje-Köser-Straße“ der Hansestadt Stade), durch welches die gemeindliche Satzung für unwirksam erklärt wurde. Zur Begründung hatte das OVG ausgeführt, „…nach neuester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es unzulässig, alle als Industriegebiet überplanten Flächen mit Lärmeinschränkungen zu versehen, ohne wenigstens in einem Teilgebiet eine uneingeschränkte industrielle Nutzung zuzulassen. Alle in dem angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten Lärmemissionskontingente schließen jedenfalls zur Nachtzeit eine uneingeschränkte Industrienutzung aus. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.“ (Auszug aus offizieller Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 14.08.2018; https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/bebauungsplan-fuer-bestehendes-industriegebiet-in-stade-fuer-unwirksam-erklaert-167679.html).

    Da die Hansestadt Stade nicht akzeptieren wollte, dass im Ergebnis dieses Urteils eine Schallkontingentierung zur Nachtzeit zum Wohle der angrenzenden Wohnnutzungen unzulässig ist – also eine flächendeckende Beschränkung des Schalls infolge der Klage für unzulässig erklärt wurde – hatte sie Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht; diese wurde leider abgelehnt.
    Um dennoch eine Kontingentierung unter besonderer Beachtung der Nachtzeit vornehmen zu können, versucht die Hansestadt Stade seither mit Unterstützung der Unternehmen im Industriegebiet (Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen), dem Land Niedersachsen (Wirtschaftsministerium), dem Landkreis, den Gewerkschaften und der Industrie- und Handelskammer eine Novellierung des Baugesetzbuches dahingehend zu erreichen, dass Emissionskontingente in Bebauungsplänen flächendeckend festgesetzt werden dürfen, ohne Bereiche substanzieller Größe ohne Schallbegrenzungen ausweisen zu müssen.

    Im Rahmen der aktuellen Novellierung des Baugesetzbuches wird diesem Bemühen nunmehr Rechnung getragen, im Kabinettsentwurf ist (endlich) eine Neuregelung der Emissionskontingentierung vorzufinden, durch die dem praktischen Bedürfnis bzw. der praktischen Notwendigkeit nachgekommen werden soll, Emissionskontingente auch jenseits der reinen Gliederung von Baugebieten vorzusehen. Somit würde durch die beabsichtigte Ergänzung des Planungsrechts die an zahlreichen Gemengelagenstandorten zwingend benötigte Option zur Kontingentierung des Schalls geschaffen werden.

    Sobald die Novellierung des Baugesetzbuches rechtskräftig ist, werden wir auf Grundlage einer neu erarbeiteten Schallkontingentierung mit den Betrieben (und dem Gewerbeaufsichtsamt) die Schallkontingente diskutieren und über städtebauliche Verträge - sowie zeitversetzt über neue Bauleitpläne – verbindlich steuern. Von besonderer Bedeutung hierfür ist der Beschluss des Rates vom 28.09.2020 (BV 1015/2020), der das „Juristische Strategiepapier zur Bauleitplanung in den elbseitigen Industriegebieten“ (Andrea Versteyl Rechtsanwälte, 28.08.2020) als Grundlage des weiteren Vorgehens zum Inhalt hat. Die Beratungen zu diesem Papier fanden in öffentlichen Sitzungen von Umweltausschuss, Ortsrat und Stadtrat statt, der Beschluss wie auch das Strategiepapier ist im Bürgerinformationssystem der Hansestadt Stade einsehbar.

 

 Mit freundlichen Grüßen

 Stephan Voigt

 Pressesprecher